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# § 2 NW_27482 (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gräbergesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden, für kreisfreie Städte die Bezirksregierungen, sind zuständig

1. für die Entscheidung, ob ein Grab im Zweifelsfall als Grab im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes anzusehen ist,

2. für die Zulassung von Verlegungen nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes.

(2) Die Bezirksregierungen sind im übrigen zuständig

1. für die Festsetzung und Zahlung der Ruherechtsentschädigung nach § 3 des Gesetzes,

2. für die Übernahme eines Grundstückes nach § 4 und den Ankauf eines Grundstückes nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des Gesetzes,

3. für die Bewilligung und Verteilung der zur Anlegung, Instandsetzung und Pflege von Gräbern bereitgestellten Bundes- und Landesmittel,

4. für die Anordnung von Ausbettungen und Identifizierungen namentlich unbekannter Toter nach § 8 des Gesetzes.

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Zitiervorschlag: § 2 NW_27482 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27482/2

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