Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gräbergesetz
Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gräbergesetz§ 1
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27482/1#abs-1 (1) Die Gemeinden sind vorbehaltlich der in Absatz 3 geregelten Ausnahmen zuständig
1. für die Feststellung der in ihrem Gebiet liegenden Gräber nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes, für ihren Nachweis in Listen und für die Laufendhaltung dieser Listen (§ 5 Abs. 1 des Gesetzes),
2. für die Erteilung einer Auskunft nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes,
3. für die Maßnahmen zur Erhaltung (Anlegung, Instandhaltung und Pflege) der Gräber nach § 5 Abs. 3 des Gesetzes,
4. für die Entscheidung über die Beisetzung in einer geschlossenen Begräbnisstätte in den Fällen des § 16 Nr. 2 des Gesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27482/1#abs-2 (2) Die Zuständigkeit erstreckt sich auf alle Gräber nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes innerhalb des Gemeindegebietes, auch wenn sie auf nicht kommunalen Friedhöfen oder außerhalb von Friedhöfen liegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27482/1#abs-3 (3) Die Zuständigkeit gemäß Absatz 1 liegt für Gräber auf kreiseigenen oder von einem Kreis verwalteten Ehrenfriedhöfen bei den Kreisen.