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# § 1 NW_27482 (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gräbergesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gemeinden sind vorbehaltlich der in Absatz 3 geregelten Ausnahmen zuständig

1. für die Feststellung der in ihrem Gebiet liegenden Gräber nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes, für ihren Nachweis in Listen und für die Laufendhaltung dieser Listen (§ 5 Abs. 1 des Gesetzes),

2. für die Erteilung einer Auskunft nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes,

3. für die Maßnahmen zur Erhaltung (Anlegung, Instandhaltung und Pflege) der Gräber nach § 5 Abs. 3 des Gesetzes,

4. für die Entscheidung über die Beisetzung in einer geschlossenen Begräbnisstätte in den Fällen des § 16 Nr. 2 des Gesetzes.

(2) Die Zuständigkeit erstreckt sich auf alle Gräber nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes innerhalb des Gemeindegebietes, auch wenn sie auf nicht kommunalen Friedhöfen oder außerhalb von Friedhöfen liegen.

(3) Die Zuständigkeit gemäß Absatz 1 liegt für Gräber auf kreiseigenen oder von einem Kreis verwalteten Ehrenfriedhöfen bei den Kreisen.

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Zitiervorschlag: § 1 NW_27482 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27482/1

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