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§ 18 NW_27468 (Nordrhein-Westfalen) — Rücknahme der Pflegeerlaubnis

Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG - KJHG -

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Pflegeerlaubnis ist zurückzunehmen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass bei ihrer Erteilung einer der Versagungsgründe des § 17 vorgelegen hat oder nunmehr vorliegt oder in sonstiger Weise das Wohl des Kindes oder Jugendlichen gefährdet und die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden.