Die Pflegeerlaubnis ist zurückzunehmen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass bei ihrer Erteilung einer der Versagungsgründe des § 17 vorgelegen hat oder nunmehr vorliegt oder in sonstiger Weise das Wohl des Kindes oder Jugendlichen gefährdet und die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden.