Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sonderurlaubsgesetz
Sonderurlaubsgesetz§ 3
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27464/3#abs-1 (1) Sonderurlaub ist vom Berechtigten mit Zustimmung des Trägers der in § 1 genannten Maßnahmen zu beantragen. Der Antrag ist spätestens sechs Wochen vor dem beabsichtigten Urlaubsantritt beim Arbeitgeber einzureichen; über ihn ist innerhalb angemessener Frist zu entscheiden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27464/3#abs-2 (2) Dem Antrag auf Sonderurlaub ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen der §§ 1 und 2 vorliegen. Eine Verpflichtung zur Stattgabe besteht nicht, wenn im Einzelfall der Gewährung von Sonderurlaub ein unabweisbares betriebliches Interesse entgegensteht. Die Beteiligung des Betriebsrats richtet sich nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes.