Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sonderurlaubsgesetz
Sonderurlaubsgesetz§ 4
Stand: 26.08.2026
Sonderurlaub nach diesem Gesetz ist bis zu acht Arbeitstagen im Kalenderjahr zu gewähren. Der Sonderurlaub kann auf höchstens drei Veranstaltungen oder Maßnahmen im Kalenderjahr aufgeteilt werden; er ist nicht auf das nächste Jahr übertragbar.