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§ 12 NW_27439 (Nordrhein-Westfalen) — Kommunalbehörden als informationspflichtige Stellen

LFBRVG-NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden werden für ihren Zuständigkeitsbereich die Aufgaben nach dem Verbraucherinformationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166, 2725) in der jeweils geltenden Fassung übertragen.

(2) Für Amtshandlungen nach dem Verbraucherinformationsgesetz werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben.