(1) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden werden für ihren Zuständigkeitsbereich die Aufgaben nach dem Verbraucherinformationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166, 2725) in der jeweils geltenden Fassung übertragen.
(2) Für Amtshandlungen nach dem Verbraucherinformationsgesetz werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben.