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Gesetz über die Gutachterstellen bei den Ärztekammern

§ 9 Stellvertreter der Mitglieder

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27424/9#abs-1 (1) Die Ärztekammern bestellen für jedes Mitglied der Gutachterstellen zwei Stellvertreter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27424/9#abs-2 (2) Scheidet ein Mitglied vor dem Ende der Amtszeit aus der Gutachterstelle aus, tritt der erste Stellvertreter an seine Stelle.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27424/9#abs-3 (3) Ist einem Mitglied die Amtsführung vorläufig untersagt, ist es im Einzelfall von der Mitwirkung ausgeschlossen oder aus anderen Gründen an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert, tritt der erste Stellvertreter für die Dauer der Verhinderung ein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27424/9#abs-4 (4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für den zweiten Stellvertreter bei Ausscheiden oder Verhinderung des ersten Stellvertreters.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27424/9#abs-5 (5) Im übrigen gelten die Vorschriften für die Mitglieder entsprechend für die Stellvertreter.

Zweiter Abschnitt

Verfahren der Gutachterstelle

§ 8 § 10