(1) Die Ärztekammern bestellen für jedes Mitglied der Gutachterstellen zwei Stellvertreter.
(2) Scheidet ein Mitglied vor dem Ende der Amtszeit aus der Gutachterstelle aus, tritt der erste Stellvertreter an seine Stelle.
(3) Ist einem Mitglied die Amtsführung vorläufig untersagt, ist es im Einzelfall von der Mitwirkung ausgeschlossen oder aus anderen Gründen an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert, tritt der erste Stellvertreter für die Dauer der Verhinderung ein.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für den zweiten Stellvertreter bei Ausscheiden oder Verhinderung des ersten Stellvertreters.
(5) Im übrigen gelten die Vorschriften für die Mitglieder entsprechend für die Stellvertreter.
Zweiter Abschnitt
Verfahren der Gutachterstelle