Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über die Gutachterstellen bei den Ärztekammern
Gesetz über die Gutachterstellen bei den Ärztekammern§ 8 Vorsitz, Geschäftsführung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27424/8#abs-1 (1) Die Mitglieder der Gutachterstelle wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende leitet die Beratung und Beschlußfassung und führt die Geschäfte der Gutachterstelle.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27424/8#abs-2 (2) Dem Vorsitzenden steht eine Geschäftsstelle zur Verfügung, die von der Ärztekammer eingerichtet wird.