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Gesetz über die Gutachterstellen bei den Ärztekammern

§ 8 Vorsitz, Geschäftsführung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27424/8#abs-1 (1) Die Mitglieder der Gutachterstelle wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende leitet die Beratung und Beschlußfassung und führt die Geschäfte der Gutachterstelle.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27424/8#abs-2 (2) Dem Vorsitzenden steht eine Geschäftsstelle zur Verfügung, die von der Ärztekammer eingerichtet wird.

§ 7 § 9