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§ 8 NW_27424 (Nordrhein-Westfalen) — Vorsitz, Geschäftsführung

Gesetz über die Gutachterstellen bei den Ärztekammern

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitglieder der Gutachterstelle wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende leitet die Beratung und Beschlußfassung und führt die Geschäfte der Gutachterstelle.

(2) Dem Vorsitzenden steht eine Geschäftsstelle zur Verfügung, die von der Ärztekammer eingerichtet wird.