(1) Die Mitglieder der Gutachterstelle wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende leitet die Beratung und Beschlußfassung und führt die Geschäfte der Gutachterstelle.
(2) Dem Vorsitzenden steht eine Geschäftsstelle zur Verfügung, die von der Ärztekammer eingerichtet wird.