Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über die Gutachterstellen bei den Ärztekammern

Gesetz über die Gutachterstellen bei den Ärztekammern

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27424/5#abs-1 (1) Die Mitglieder können ihr Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Ärztekammer niederlegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27424/5#abs-2 (2) Die Mitgliedschaft endet, wenn eine Bestellungsvoraussetzung entfällt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27424/5#abs-3 (3) Begründen Tatsachen den Verdacht auf das Vorliegen eines Beendigungs- oder Abberufungsgrundes, kann dem Mitglied die Amtsführung bis zur Klärung vorläufig untersagt werden. Die Entscheidung trifft die Ärztekammer.

§ 4 § 6