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Gesetz über die Gutachterstellen bei den Ärztekammern§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27424/5#abs-1 (1) Die Mitglieder können ihr Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Ärztekammer niederlegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27424/5#abs-2 (2) Die Mitgliedschaft endet, wenn eine Bestellungsvoraussetzung entfällt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27424/5#abs-3 (3) Begründen Tatsachen den Verdacht auf das Vorliegen eines Beendigungs- oder Abberufungsgrundes, kann dem Mitglied die Amtsführung bis zur Klärung vorläufig untersagt werden. Die Entscheidung trifft die Ärztekammer.