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§ 6 NW_27424 (Nordrhein-Westfalen) — Ausschluß im Einzelfall

Gesetz über die Gutachterstellen bei den Ärztekammern

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein Mitglied ist im Einzelfall von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn es

a) den Betroffenen ärztlich behandelt oder begutachtet hat,

b) zu dem Betroffenen in einem Verhältnis der in § 22 Nrn. 2 und 3 der Strafprozeßordnung bezeichneten Art steht.