(1) Die Mitglieder können ihr Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Ärztekammer niederlegen.
(2) Die Mitgliedschaft endet, wenn eine Bestellungsvoraussetzung entfällt.
(3) Begründen Tatsachen den Verdacht auf das Vorliegen eines Beendigungs- oder Abberufungsgrundes, kann dem Mitglied die Amtsführung bis zur Klärung vorläufig untersagt werden. Die Entscheidung trifft die Ärztekammer.