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# § 4 NW_27424 (Nordrhein-Westfalen) — Bestellung, Amtszeit

Gesetz über die Gutachterstellen bei den Ärztekammern  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ärztekammern bestellen die Mitglieder der Gutachterstellen. Die ärztlichen Mitglieder müssen Angehörige der Kammer sein, von der sie bestellt werden. Das Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst (§ 3) wird auf Vorschlag des Justizministers bestellt; er schlägt jeweils mindestens drei Personen zur Auswahl vor.

(2) Die Mitglieder werden für eine Amtszeit von vier Jahren bestellt. Die erneute Bestellung nach Ablauf der Amtszeit ist zulässig.

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Zitiervorschlag: § 4 NW_27424 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27424/4

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