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§ 12 NW_27424 (Nordrhein-Westfalen) — Entscheidung

Gesetz über die Gutachterstellen bei den Ärztekammern

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gutachterstelle trifft ihre Entscheidung nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit.

(2) Die Entscheidung ist dem Betroffenen und den weiteren nach § 10 Abs. 2 antragsberechtigten Personen schriftlich bekanntzugeben. Eine die Bestätigung oder das Zeugnis versagende Entscheidung ist zu begründen. Dabei ist auf den gesundheitlichen Zustand des Betroffenen Rücksicht zu nehmen.