Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten
Bekanntmachung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei …Volltext
Stand: 26.08.2026
Vom 18. Oktober 1994
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 22. September 1994 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten zugestimmt.
Das Abkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.
Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens nach seinem Artikel 7 wird gesondert bekanntgemacht.
Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen
Abkommen
über die Zentralstelle der Länder
für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein,
der Freistaat Thüringen
- nachstehend ,,Länder" genannt -
schließen, vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, nachstehendes Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten: