Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten

Bekanntmachung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei …

Volltext

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen2 Fassungen

Vom 18. Oktober 1994

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 22. September 1994 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten zugestimmt.

Das Abkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.

Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens nach seinem Artikel 7 wird gesondert bekanntgemacht.

Der Ministerpräsident

des Landes Nordrhein-Westfalen

Abkommen

über die Zentralstelle der Länder

für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten

Das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein,

der Freistaat Thüringen

- nachstehend ,,Länder" genannt -

schließen, vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, nachstehendes Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten:

Art 1