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Bekanntmachung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei …

Art 7 Schlußvorschriften

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27422/7#abs-1 (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Mitteilung der vertragschließenden Länder, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind, dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen zugeht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27422/7#abs-2 (2) Dieses Abkommen gilt für unbestimmte Zeit. Es kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen unter gleichzeitiger Benachrichtigung der übrigen Länder zum Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden, erstmals zum 31.Dezember 1995.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27422/7#abs-3 (3) Das kündigende Land bleibt verpflichtet, zu dem Finanzbedarf der ZLG solange und insoweit beizutragen, als der Finanzbedarf infolge seiner Beteiligung erforderlich geworden ist. Nach dem Ausscheiden anfallende Kosten, die dem Zeitraum der Mitgliedschaft zuzurechnen sind, sind anteilig vom kündigenden Land zu übernehmen.

Berlin, den 30. Juni 1994

Für das Land Baden-Württemberg

Erwin Teufel

Für den Freistaat Bayern

Edmund Stoiber

Für das Land Berlin

Eberhard Diepgen

Für das Land Brandenburg

Hans Otto Bräutigam

Für die Freie Hansestadt Bremen

Klaus Wedemeier

Für die Freie und Hansestadt Hamburg

Thomas Mirow

Für das Land Hessen

Hans Eichel

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern

Gabriele Wurm

Für das Land Niedersachsen

Gerhard Schröder

Für das Land Nordrhein-Westfalen

Wolfgang Clement

Für das Land Rheinland-Pfalz

Rudolf Scharping

Für das Saarland

Oskar Lafontaine

Für den Freistaat Sachsen

Kurt Biedenkopf

Für das Land Sachsen-Anhalt

Christian Bergner

Für das Land Schleswig-Holstein

Heide Simonis

Für den Freistaat Thüringen

Bernhard Vogel

Vom 1. April 1998

Nachdem die letzte Mitteilung der vertragschließenden Länder, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind, beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Dezember 1996 eingegangen ist, ist das Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten (Bekanntmachung vom 18. Oktober 1994, GV.NW.S.972) nach seinem Artikel 8 Abs.1 am 1. Januar 1997 in Kraft getreten.

Der Ministerpräsident

des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 6. März 2001

Nachdem die letzte Mitteilung der vertragschließenden Länder, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind, beim Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit im Januar 2001 eingegangen ist, ist das Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten (Bekanntmachung vom 9. Februar 1999, GV. NRW. S. 54 ) nach seinem Artikel II am 1. Februar 2001 in Kraft getreten.

Düsseldorf, den 6. März 2001

Der Ministerpräsident

des Landes Nordrhein-Westfalen

Wolfgang C l e m e n t

Bekanntmachung

des Inkrafttretens

des Zweiten Abkommens zur Änderung des Abkommens

über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei

Arzneimittel und Medizinprodukten

(ZLG-Abkommen)

Vom 7. Mai 2013 (GV. NRW. S. 230)

Nachdem am 28. März 2013 alle Ratifikationsurkunden beim Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen hinterlegt waren, ist der Staatsvertrag gemäß seines Artikels II am 1. April 2013 in Kraft getreten.

Düsseldorf, den 7. Mai 2013

Die Ministerpräsidentin

des Landes Nordrhein-Westfalen

Hannelore K r a f t

Art 6