Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Zuständigkeit für die Kostenerstattung nach Schwangerschaftsabbrüchen
Verordnung über die Zuständigkeit für die Kostenerstattung nach Schwangerschaftsabbrüchen§ 1
Stand: 26.08.2026
Zuständige Behörde für die Kostenerstattung nach § 4 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen ist die Bezirksregierung Münster.