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§ 1 NW_27415 (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung über die Zuständigkeit für die Kostenerstattung nach Schwangerschaftsabbrüchen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständige Behörde für die Kostenerstattung nach § 4 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen ist die Bezirksregierung Münster.