Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über Zuständigkeiten bei Schwangerschaftsberatung und -abbruch
Verordnung über Zuständigkeiten bei Schwangerschaftsberatung und -abbruch§ 3 Verfolgung und Ahndungvon Ordnungswidrigkeiten
Stand: 26.08.2026
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 3 Abs. 2 des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts wird den Kreisordnungsbehörden übertragen.