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§ 3 NW_27414 (Nordrhein-Westfalen) — Verfolgung und Ahndungvon Ordnungswidrigkeiten

Verordnung über Zuständigkeiten bei Schwangerschaftsberatung und -abbruch

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 3 Abs. 2 des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts wird den Kreisordnungsbehörden übertragen.