Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über Zuständigkeiten bei Schwangerschaftsberatung und -abbruch
Verordnung über Zuständigkeiten bei Schwangerschaftsberatung und -abbruch§ 2 Untersagung der Indikationsfeststellung
Stand: 26.08.2026
Die Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe sind zuständige Stellen, einer Ärztin und einem Arzt nach § 218b Abs. 2 StGB zu untersagen, Feststellungen nach § 218a Abs. 2 und 3 Satz 1 StGB zu den Voraussetzungen eines Schwangerschaftsabbruchs zu treffen.