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Verordnung über Zuständigkeiten bei Schwangerschaftsberatung und -abbruch

§ 2 Untersagung der Indikationsfeststellung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe sind zuständige Stellen, einer Ärztin und einem Arzt nach § 218b Abs. 2 StGB zu untersagen, Feststellungen nach § 218a Abs. 2 und 3 Satz 1 StGB zu den Voraussetzungen eines Schwangerschaftsabbruchs zu treffen.

§ 1 § 3