Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über Zuständigkeiten bei Schwangerschaftsberatung und -abbruch
Verordnung über Zuständigkeiten bei Schwangerschaftsberatung und -abbruch§ 1 Staatliche Anerkennung von Beratungsstellen
Stand: 26.08.2026
Zuständige Behörde für die Anerkennung von Beratungsstellen nach §§ 8 und 9 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes - SchKG - vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung ist die Bezirksregierung.