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Verordnung über Zuständigkeiten bei Schwangerschaftsberatung und -abbruch

§ 1 Staatliche Anerkennung von Beratungsstellen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Zuständige Behörde für die Anerkennung von Beratungsstellen nach §§ 8 und 9 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes - SchKG - vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung ist die Bezirksregierung.

§ 2