Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben auf Bundesautobahnen und auf Bundesstraßen

Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen den Ländern Niedersachsen und …

§ 5

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27406/5#abs-1 (1) Die abschließende polizeiliche Bearbeitung der mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Verkehrsverstöße einschließlich aller Verkehrsunfälle erfolgt durch die nach den §§ 1 und 2 zuständigen Polizeibehörden. Sie geben derartige Vorgänge danach an die zuständigen Behörden des anderen Landes ab. Bei anderen mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Handlungen sind die Vorgänge zur Bearbeitung an die zuständigen Polizeidienststellen des anderen Landes weiterzuleiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27406/5#abs-2 (2) Die statistischen Meldungen über Verkehrsunfälle sind unmittelbar dem zuständigen Statistischen Landesamt des anderen Landes zuzuleiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27406/5#abs-3 (3) Ein Kostenausgleich findet nicht statt. Die von der Polizei erhobenen Verwarnungsgelder fließen dem eigenen Land zu.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27406/5#abs-4 (4) Über besondere Vorkommnisse sind zu unterrichten:

- hinsichtlich der in § 1 genannten Bereiche das Niedersächsische Innenministerium und die Bezirksregierung Weser-Ems bzw. Hannover,

- hinsichtlich der in § 2 genannten Bereiche das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen und die Bezirksregierung Münster bzw. Detmold.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27406/5#abs-5 (5) Polizeiliche Maßnahmen bei vorhersehbaren Verkehrsstörungen (Sperrungen, Umleitungen, Beschilderungen oder Verkehrslagemeldungen) sind mit den zuständigen Polizei- und Verwaltungsdienststellen des anderen Landes abzusprechen.

§ 4 § 6