Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben auf Bundesautobahnen und auf Bundesstraßen

Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen den Ländern Niedersachsen und …

§ 1

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27406/1#abs-1 (1) Auf den Bundesautobahnen

A 1

Bremen-Münster

zwischen der Landesgrenze Niedersachsen/Nordrhein-Westfalen bei km 225,175 (Anschlußstelle Osnabrück-Hafen Richtungsfahrbahn Bremen) und bei km 227,403,

A 2

Hannover-Dortmund

zwischen der Anschlußstelle Bad Eilsen bei km 279,15 und der Landesgrenze Niedersachsen/Nordrhein-Westfalen bei km 283,7,

A 30

Niederlande-Bad Oeynhausen

zwischen der Landesgrenze Niedersachsen/Nordrhein-Westfalen bei km 66,121 und der Anschlußstelle Hasbergen-Gaste bei km 67,086

einschließlich der Ein- und Ausfahrtstrecken

werden vollzugspolizeiliche Aufgaben von der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen wahrgenommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27406/1#abs-2 (2) Vollzugspolizeiliche Aufgaben auf der Bundesstraße B 70 im Landkreis Emsland, Abschnitt 53, von km 0,000 bis 0,417, und auf der Bundesstraße B 482 im Landkreis Schaumburg, Abschnitt 10, von km 0,000 bis 0,270, werden ebenfalls von der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen wahrgenommen.

§ 2