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# § 5 NW_27406 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben auf Bundesautobahnen und auf Bundesstraßen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die abschließende polizeiliche Bearbeitung der mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Verkehrsverstöße einschließlich aller Verkehrsunfälle erfolgt durch die nach den §§ 1 und 2 zuständigen Polizeibehörden. Sie geben derartige Vorgänge danach an die zuständigen Behörden des anderen Landes ab. Bei anderen mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Handlungen sind die Vorgänge zur Bearbeitung an die zuständigen Polizeidienststellen des anderen Landes weiterzuleiten.

(2) Die statistischen Meldungen über Verkehrsunfälle sind unmittelbar dem zuständigen Statistischen Landesamt des anderen Landes zuzuleiten.

(3) Ein Kostenausgleich findet nicht statt. Die von der Polizei erhobenen Verwarnungsgelder fließen dem eigenen Land zu.

(4) Über besondere Vorkommnisse sind zu unterrichten:

- hinsichtlich der in § 1 genannten Bereiche das Niedersächsische Innenministerium und die Bezirksregierung Weser-Ems bzw. Hannover,

- hinsichtlich der in § 2 genannten Bereiche das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen und die Bezirksregierung Münster bzw. Detmold.

(5) Polizeiliche Maßnahmen bei vorhersehbaren Verkehrsstörungen (Sperrungen, Umleitungen, Beschilderungen oder Verkehrslagemeldungen) sind mit den zuständigen Polizei- und Verwaltungsdienststellen des anderen Landes abzusprechen.

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Zitiervorschlag: § 5 NW_27406 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27406/5

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