Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben auf Bundesautobahnen und auf Bundesstraßen
Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen den Ländern Niedersachsen und …§ 4
Stand: 26.08.2026
Bei der Wahrnehmung der vorstehenden Aufgaben gelten
- für die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des Landes Nordrhein-Westfalen die Vorschriften des niedersächsischen Landesrechts, insbesondere des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes,
- für die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des Landes Niedersachsen die Vorschriften des nordrheinwestfälischen Landesrechts, insbesondere des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen.