Bei der Wahrnehmung der vorstehenden Aufgaben gelten
- für die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des Landes Nordrhein-Westfalen die Vorschriften des niedersächsischen Landesrechts, insbesondere des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes,
- für die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des Landes Niedersachsen die Vorschriften des nordrheinwestfälischen Landesrechts, insbesondere des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen.