Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Abkommens über die Finanzierung des Kriminalpolizeilichen Vorbeugungsprogramms des Bundes und der Länder
Bekanntmachung des Abkommens über die Finanzierung des Kriminalpolizeilichen …Art 4
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27403/4#abs-1 (1) Die haushaltsmäßige Bewirtschaftung der Kostenbeiträge des Bundes und der Länder übernimmt das Land Baden-Württemberg.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27403/4#abs-2 (2) Die Kostenbeiträge werden vom Land Baden-Württemberg im Laufe eines jeden Haushaltsjahres in zwei gleichen Teilbeträgen zum 1. April und 1. Oktober abgerufen. Den Übersendern wird ein Rechnungsnachweis übersandt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27403/4#abs-3 (3) Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden jeweils bei der Teilrate zum 1. April des folgenden Haushaltsjahres ausgeglichen.