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Art 4 NW_27403 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung des Abkommens über die Finanzierung des Kriminalpolizeilichen Vorbeugungsprogramms des Bundes und der Länder

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die haushaltsmäßige Bewirtschaftung der Kostenbeiträge des Bundes und der Länder übernimmt das Land Baden-Württemberg.

(2) Die Kostenbeiträge werden vom Land Baden-Württemberg im Laufe eines jeden Haushaltsjahres in zwei gleichen Teilbeträgen zum 1. April und 1. Oktober abgerufen. Den Übersendern wird ein Rechnungsnachweis übersandt.

(3) Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden jeweils bei der Teilrate zum 1. April des folgenden Haushaltsjahres ausgeglichen.