Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Abkommens über die Finanzierung des Kriminalpolizeilichen Vorbeugungsprogramms des Bundes und der Länder
Bekanntmachung des Abkommens über die Finanzierung des Kriminalpolizeilichen …Art 5
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27403/5#abs-1 (1) Das Abkommen wird auf die Dauer von drei Jahren geschlossen; es verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des Haushaltsjahres gekündigt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27403/5#abs-2 (2) Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber allen anderen Beteiligten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27403/5#abs-3 (3) Das Abkommen tritt außer Kraft, wenn es von mehr als der Hälfte der Beteiligten gekündigt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27403/5#abs-4 (4) Bei der Beendigung dieses Abkommens findet ein Wertausgleich entsprechend den erbrachten Leistungen statt. Nach der Kündigung eines Beteiligten finden keine vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen statt.