Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verwaltungsabkommen zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz über die Behandlung der früheren Angehörigen der Dienststelle des ehemaligen Oberpräsidenten der Rheinprovinz - Staatliche Verwaltung - in Koblenz nach dem Bundesgesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen 'G 131'
Verwaltungsabkommen zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz über die …§ 2
Stand: 26.08.2026
Jedes der beiden Länder trägt nach seinem Landesrecht die Versorgung (einschließlich der Übergangsgehälter und Übergangsbezüge) der Personen, die in der Zeit bis zum Inkrafttreten des Abkommens im Bereich dieses Landes entsprechend oder nicht entsprechend der früheren Rechtsstellung wiederverwendet worden sind. Das gleiche gilt für ihre Hinterbliebenen.