Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schulgesetz NRW
SchulG§ 90 Organisation der oberen Schulaufsichtsbehörde
Stand: 26.08.2026
Die Aufgaben der oberen Schulaufsichtsbehörde werden in einer Schulabteilung wahrgenommen, die aus schulfachlichen und verwaltungsfachlichen Aufsichtsbeamtinnen und Aufsichtsbeamten besteht.