Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schulgesetz NRW
SchulG§ 90 Organisation der oberen Schulaufsichtsbehörde
Stand: 01.08.2026
Die Aufgaben der oberen Schulaufsichtsbehörde werden in einer Schulabteilung wahrgenommen, die aus schulfachlichen und verwaltungsfachlichen Aufsichtsbeamtinnen und Aufsichtsbeamten besteht.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 90 SchulG →
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