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SchulG

§ 90 Organisation der oberen Schulaufsichtsbehörde

Stand: 01.08.2026

Nordrhein-Westfalen2 Entscheidungen

Die Aufgaben der oberen Schulaufsichtsbehörde werden in einer Schulabteilung wahrgenommen, die aus schulfachlichen und verwaltungsfachlichen Aufsichtsbeamtinnen und Aufsichtsbeamten besteht.

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