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Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen …§ 13
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27385/13#abs-1 (1) In allen Dienststellen mit in der Regel mindestens fünf wahlberechtigten Beschäftigten, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27385/13#abs-2 (2) Dienststellen des Landes, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind, werden von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer benachbarten Dienststelle zugeteilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27385/13#abs-3 (3) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
5
bis
20
wahlberechtigten Beschäftigten aus einer Person,
21
bis
50
wahlberechtigten Beschäftigten aus drei Mitgliedern,
51
bis
150
Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,
151
bis
300
Beschäftigten aus sieben Mitgliedern,
301
bis
600
Beschäftigten aus neun Mitgliedern,
601
bis
1000
Beschäftigten aus elf Mitgliedern.
Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1001 bis 5000 Beschäftigten um je zwei für je weitere angefangene 1000, mit 5001 und mehr Beschäftigten um je zwei für je weitere angefangene 2000.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27385/13#abs-4 (4) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt fünfundzwanzig.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 13 Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen … →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Aachen, 30.08.2012 – 16 K 1643/12.PVL
- VG Aachen, 30.08.2012 – 16 K 1740/12.PVL
- VG Gelsenkirchen, 28.11.2011 – 12c K 349/11.PVL
- VG Aachen, 05.05.2011 – 16 K 256/11.PVL
- OVG NRW, 21.12.2009 – 16 A 1340/08.PVL
- VG Gelsenkirchen, 22.09.2009 – 12c K 3354/08.PVLZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 25.05.2005 – 1 B 453/05.PVL
- OVG NRW, 06.08.2002 – 1 E 141/02.PVLZitiert von 3
- OVG NRW, 25.10.2001 – 1 A 315/01.PVLZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen … zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.