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Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen …

§ 112

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Abweichend von § 10 Absatz 2 können Beschäftigte, denen gemäß § 44 b Absatz 1 und Absatz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch Aufgaben der gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen sind oder werden, bei den abgebenden Dienststellen wählen oder gewählt werden.

§ 111 § 113