Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Reisekostenrechts für den Geschäftsbereich des Kultusministers
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Reisekostenrechts für den …§ 2
Stand: 26.08.2026
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Kultusminister
des Landes Nordrhein-Westfalen