Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Reisekostenrechts für den Geschäftsbereich des Kultusministers

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Reisekostenrechts für den …

§ 1

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Ich übertrage die Befugnis zur Entscheidung

1. nach § 9 Abs. 5 des Landesreisekostengesetzes

den für die Festsetzung der Reisekostenvergütung jeweils zuständigen Behörden und Einrichtungen,

2. nach § 17 des Landesreisekostengesetzes für Schulaufsichtsbeamte auf Kreisebene,

für Leiter der Studienseminare,

ihre ständigen Vertreter und für Fachleiter an den Studienseminaren,

für Fachberater Sport

den Regierungspräsidenten,

3. nach § 23 Abs. 2 des Landesreisekostengesetzes

den Regierungspräsidenten und den Leitern des Hauptstaatsarchivs in Düsseldorf, der Staatsarchive in Detmold und Münster und des Personenstandsarchivs in Brühl entsprechend ihrer jeweiligen Zuständigkeit.

§ 2