Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Reisekostenrechts für den Geschäftsbereich des Kultusministers
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Reisekostenrechts für den …§ 1
Stand: 26.08.2026
Ich übertrage die Befugnis zur Entscheidung
1. nach § 9 Abs. 5 des Landesreisekostengesetzes
den für die Festsetzung der Reisekostenvergütung jeweils zuständigen Behörden und Einrichtungen,
2. nach § 17 des Landesreisekostengesetzes für Schulaufsichtsbeamte auf Kreisebene,
für Leiter der Studienseminare,
ihre ständigen Vertreter und für Fachleiter an den Studienseminaren,
für Fachberater Sport
den Regierungspräsidenten,
3. nach § 23 Abs. 2 des Landesreisekostengesetzes
den Regierungspräsidenten und den Leitern des Hauptstaatsarchivs in Düsseldorf, der Staatsarchive in Detmold und Münster und des Personenstandsarchivs in Brühl entsprechend ihrer jeweiligen Zuständigkeit.