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§ 2 Verordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Reisekostenrechts für den … (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Reisekostenrechts für den Geschäftsbereich des Kultusministers

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 01.01.2000 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Der Kultusminister

des Landes Nordrhein-Westfalen