Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VAP2.1-baut.D-Gem
VAP2.1-baut.D-Gem§ 17 Zweck
Stand: 26.08.2026
Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Beamte für seine Laufbahn befähigt ist. Er soll nachweisen, daß er die erforderlichen Fachkenntnisse erworben hat und in der Lage ist, diese Kenntnisse in den Aufgabenbereichen seiner Laufbahn praxisbezogen anzuwenden.