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VAP2.1-baut.D-Gem

§ 18 Prüfungsausschuß

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27299/18#abs-1 (1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß des zuständigen Studieninstituts für kommunale Verwaltung abgelegt. Die Mitglieder (Absatz 2 Satz 1) werden vom Institutsvorsteher auf die Dauer von vier Jahren berufen; Wiederberufung ist zulässig. Der Institutsvorsteher kann diese und sonstige nach dieser Verordnung zustehenden Befugnisse auf den Studienleiter übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27299/18#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einer kommunalen Wahlbeamtin beziehungsweiseeinem kommunalen Wahlbeamten oder einer Beamtin beziehungsweiseeinem Beamten der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 als vorsitzendem Mitglied sowie vier weiteren Beamtinnen beziehungsweise Beamten der Laufbahngruppe 2 oder vergleichbaren Beschäftigten als beisitzendem Mitglied. Darunter sollen die Studienleiter und ein technischer Beamter oder Beschäftigter des entsprechenden Fachgebietes sein. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Vertreter, die bei Verhinderung an ihre Stelle treten. Bei der Auswahl der Vertreter für eine Prüfung ist der Institutsvorsteher an eine Reihenfolge nicht gebunden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27299/18#abs-3 (3) Die Berufung zum Mitglied oder zum Vertreter kann widerrufen werden, wenn die Gründe, die für die Berufung maßgebend waren, weggefallen sind. Scheidet ein Mitglied oder ein Vertreter aus dem Prüfungsausschuß aus, so beruft der Institutsvorsteher für den Rest der Zeit, für die der Prüfungsausschuß bestellt worden ist, einen Nachfolger.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27299/18#abs-4 (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Vertreter sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27299/18#abs-5 (5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Beauftragte des Innenministeriums und der Bezirksregierung sind berechtigt, bei der mündlichen Prüfung anwesend zu sein. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann ferner anderen Personen, bei denen ein dienstliches Interesse vorliegt, gestatten, bei der mündlichen Prüfung anwesend zu sein.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27299/18#abs-6 (6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Prüfungsausschussvorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

§ 17 § 19