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§ 17 NW_27299 (Nordrhein-Westfalen) — Zweck

VAP2.1-baut.D-Gem

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Beamte für seine Laufbahn befähigt ist. Er soll nachweisen, daß er die erforderlichen Fachkenntnisse erworben hat und in der Lage ist, diese Kenntnisse in den Aufgabenbereichen seiner Laufbahn praxisbezogen anzuwenden.