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§ 14 NW_27299 (Nordrhein-Westfalen) — Beurteilung

VAP2.1-baut.D-Gem

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über die Leistungen in den Ausbildungsabschnitten 1 bis 3 ist unverzüglich eine Beurteilung zu fertigen und zur Ausbildungsakte zu nehmen. Für die Beurteilung sind die in der Anlage 2 vorgesehenen Beurteilungsbögen zu nutzen.

(2) Die praktische Ausbildung darf nur fortgesetzt werden, wenn die Beurteilung eines Abschnittes mindestens mit der Note ,,ausreichend" abschließt.