Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs
Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung von Beamtinnen und Beamten …§ 3
Stand: 26.08.2026
§ 1 gilt entsprechend für die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung in den Landesdienst sowie für die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn.