Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs

Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung von Beamtinnen und Beamten …

§ 4

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis Ende 2009 über die Notwendigkeit dieser Verordnung.

Die Landesregierung

des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Innenminister

Der Finanzminister

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges

(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

§ 3