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Entschädigungssatzung

§ 8 Zusätzliche Aufwandsentschädigung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27237/8#abs-1 (1) Zu den Entschädigungen, die den Mitgliedern der Landschaftsversammlung nach den §§ 2 bis 7 dieser Satzung zustehen, erhalten

1. die/der Vorsitzende der Landschaftsversammlung,

2. nicht mehr als zwei Stellvertretungen der/des Vorsitzenden der Landschaftsversammlung,

3. die Fraktionsvorsitzenden -

a) bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern auch ein(e) stellvertretende(r) Vorsitzende(r),

b) mit mindestens 16 Mitgliedern auch zwei und

c) mit mindestens 24 Mitgliedern auch drei stellvertretende Vorsitzende –,

4. Ausschussvorsitzende

eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach § 16 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung in Verbindung mit § 3 Absatz 3 der Entschädigungsverordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27237/8#abs-2 (2) Aufwandsentschädigungen nach den §§ 1 bis 3 der Entschädigungsverordnung können nebeneinander bezogen werden, wenn sie auf mehreren Ämtern beruhen. Vorsitzende der Landschaftsversammlung oder deren Stellvertretungen, die gleichzeitig Fraktionsvorsitzende oder stellvertretende Fraktionsvorsitzende sind, erhalten aus diesen Funktionen nur eine Aufwandsentschädigung nach § 3 der Entschädigungsverordnung. Insgesamt ist die Höhe der Aufwandsentschädigungen auf den 9-fachen Satz des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Landschaftsversammlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a der Entschädigungsverordnung begrenzt.

§ 7 § 9