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# § 3 NW_27237 (Nordrhein-Westfalen) — Fahrkostenerstattung

Entschädigungssatzung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Aus Anlass von Sitzungen der Landschaftsversammlung, ihrer Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen, der Fraktionen, ihrer Vorstände und Arbeitskreise sowie der Gruppen und aus Anlass der Repräsentation der Landschaftsversammlung werden den Mitgliedern der Landschaftsversammlung und den sachkundigen Bürgerinnen und Bürgern für die An- und Abfahrt vom Wohnort (bei mehreren Wohnungen ist von der Hauptwohnung auszugehen) zum Sitzungsort Fahrkosten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung erstattet. Dieser Anspruch kann dadurch abgegolten werden, daß ihnen Freifahrten zur Verfügung gestellt oder die Kosten übernommen werden. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges wird eine Entschädigung nach § 5 Abs. 2 Entschädigungsverordnung gewährt.

(2) Für Strecken, die mit öffentlichen Personenbeförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die notwendigen Fahrkosten der 2. Klasse erstattet.

(3) Zu Sitzungen außerhalb der Grenzen des Landes Nordrhein-Westfalen ist ein Beschluß des Landschaftsausschusses oder in Eilfällen die Einwilligung der/des Vorsitzenden der Landschaftsversammlung erforderlich, die schriftlich beantragt werden muß.

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Zitiervorschlag: § 3 NW_27237 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27237/3

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