Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe; Bekanntmachung der Neufassung
Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe; Bekanntmachung der Neufassung§ 7 Zahl der Landesrätinnen/Landesräte
Stand: 26.08.2026
Allgemeiner Vertreter der Direktorin/des Direktors des Landschaftsverbandes ist die Erste Landesrätin/der Erste Landesrat. Die Zahl der übrigen gemäß § 20 Abs. 1 LVerbO zu wählenden Landesrätinnen/Landesräte wird auf höchstens neun festgesetzt.