Allgemeiner Vertreter der Direktorin/des Direktors des Landschaftsverbandes ist die Erste Landesrätin/der Erste Landesrat. Die Zahl der übrigen gemäß § 20 Abs. 1 LVerbO zu wählenden Landesrätinnen/Landesräte wird auf höchstens neun festgesetzt.
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Allgemeiner Vertreter der Direktorin/des Direktors des Landschaftsverbandes ist die Erste Landesrätin/der Erste Landesrat. Die Zahl der übrigen gemäß § 20 Abs. 1 LVerbO zu wählenden Landesrätinnen/Landesräte wird auf höchstens neun festgesetzt.