Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe; Bekanntmachung der Neufassung
Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe; Bekanntmachung der Neufassung§ 8 Beamtinnen/Beamte und Angestellte
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27235/8#abs-1 (1) Die Direktorin beziehungsweise der Direktor des Landschaftsverbandes entscheidet über die Einstellung und Ernennung von Beamtinnen beziehungsweise Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 14 des Landesbesoldungsgesetzes sowie von Beamtinnen beziehungsweise Beamten auf Widerruf. Gleiches gilt für Beförderungen und Entlassungen von Beamtinnen beziehungsweise Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 12 des Landesbesoldungsgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27235/8#abs-2 (2) Die Direktorin/Der Direktor des Landschaftsverbandes entscheidet bei allen Beamtinnen/Beamten, mit Ausnahme der Wahlbeamtinnen/Wahlbeamten, über Anstellung, Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin/eines Beamten auf Lebenszeit, Entlassung auf Antrag, Versetzung in den Ruhestand sowie Versetzung in den Geschäftsbereich eines anderen Dienstherrn.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/NW_27235/8#abs-2a (2a) Über die Ernennung der Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten des Landschaftsverbandes entscheidet die Landschaftsversammlung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27235/8#abs-3 (3) Die Beförderung und Entlassung von Beamtinnen beziehungsweise Beamten der Besoldungsgruppen A 13 und höher des Landesbesoldungsgesetzes erfolgt aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses durch die Direktorin beziehungsweise den Direktor des Landschaftsverbandes.
Die Beschäftigten, deren Entgelt sich nach den Entgeltgruppen 15 und höher des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der für den Landschaftsverband geltenden Fassung richtet, werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses von der Direktorin beziehungsweise vom Direktor des Landschaftsverbandes eingestellt. Entsprechend werden die Beamtinnen beziehungsweise Beamten, deren Bezüge sich nach den Besoldungsgruppen A 15 und höher des Landesbesoldungsgesetzes richten, aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses von der Direktorin beziehungsweise vom Direktor des Landschaftsverbandes eingestellt. Dies gilt auch für Stellen der Wertigkeit der Entgeltgruppen 13 und 14 des TVöD beziehungsweise der Besoldungsgruppen A 13 und A 14 des Landesbesoldungsgesetzes, sofern diese eine besondere Bedeutung und Tragweite haben. Dies ist insbesondere der Fall bei
- Verwaltungsleitungen der LWL-Museen
- Verwaltungsleitungen der LWL-Schulen
- Nachwuchsführungskräften des höheren Dienstes.
Über Stellenbesetzungen in diesen Entgelt- und Besoldungsgruppen, die aufgrund einer internen Ausschreibung erfolgen, sowie über Höhergruppierungen und Kündigungen bei den vorgenannten Entgeltgruppen wird der Personalausschuss informiert. Darüber hinaus wird auch über Stellenbesetzungen in den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 des Landesbesoldungsgesetzes beziehungsweise in den Entgeltgruppen 12 bis 14 des TVöD informiert.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27235/8#abs-4 (4) Die Zuständigkeit für die Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung von Beschäftigten in den Eigenbetrieben des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird in der jeweiligen Betriebssatzung geregelt.